Schild bestellt: Achtung Videoüberwachung!
Da das Thema Videoüberwachung Dritte nun nicht erst trifft, wenn sie unser Gebäude betreten, kommt nun ein entsprechender Hinweis fest an unseren Zaun.
Dieses Schild habe ich so fertig bedruckt aus Aluminium bestellt und werde es in den nächsten Tagen hier am Zaun befestigen:

Dieses Schild habe ich so fertig bedruckt aus Aluminium bestellt und werde es in den nächsten Tagen hier am Zaun befestigen:

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Kommentare
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Micha am :
Für mich als Laien wirkt das mächtig wässrig und unkonkret.
Kurzes Reinlesen in die Thematik erbrachte, dass da von Datenschützern schon konkrete Obergrenzen geltend gemacht werden, 48 bis max 72h .
Filialkasper am :
Micha am :
Nur dumm, dass hier nicht nur Torkletterer sondern alle, die sich im Hof aufhalten, gefilmt werden.
Mitarbeiter, Moscheeleute, der Abholer des Leergutes...
Merkst selbst wie klug dein Einwand ist, oder?
unregistrierter User am :
Zumal eine generelle Speicherdauer von z.B. 48 Stunden gar nicht gegeben ist, denn wenn auf einer Aufnahme etwas verdächtiges zu sehen ist, dann wird sie eben länger gespeichert. Stünde da: "Die Aufnahmen werden nach 48 Stunden gelöscht" würde ich mich als Zaunkletterer aber beschweren, wenn mir die Aufnahme nach 9 Monaten vor Gericht vorgespielt würde...
Micha am :
Da gibts genug Urteile zb zu Agb oder (Miet)Verträgen, die dann kassiert werden.
Anzunehmen, dass das schon passt weil da ein großes E beim Autor gibt, ist ja schon arg naiv.
Eine Regelung ala "wir speichern solange anlasslos wie wir meinen es tun zu müssen" - auch das muss nicht bestand haben, exemplarisch hier:
www .fokus-datenschutz.de/zulassige-speicherdauer-einer-videoaufzeichnung
Auch das dann keine Beweise gesichert werden dürfen ist Blödsinn, Annlasslis vs Annlassbezogen. Von daher ist das auch heiße Luft das Argument.
unregistrierter User am :
Zuerst stellen wir fest, dass die DSGVO keine Vorschriften macht, dass eine konkrete Speicherdauer abzugeben ist. Art. 5 DSGVO spricht auch nur davon, wie es zur Erfüllung des Zwecks notwendig ist.
Und wie lange ist das? In Björns Fall, bis jemand feststellt, dass es zu unregelmäßigkeiten im Hof kam und jemand dazu berechtigtes die Aufnahmen prüfen konnte. Das können wenige Minuten bis mehrere Tage sein. Daher geht die gängige Rechtspraxis davon aus, dass bis zu 72 Stunden Speicherung von solchen Videoaufnahmen im Rahmen der DSGVO liegen, da natürlich etwas Zeit zur Verwirklichung des Zwecks gegeben sein muss
Müssen dann 72 Stunden als maximale Speicherdauer auch angegeben werden? Es kommt darauf an, wie meist in der Rechtsprechung. Bei Björn geht es um seinen Hof, also einen Nichtöffentlichen Raum, den eigentlich nur Mitarbeiter und Lieferanten betreten. Da es auch keine Überwachung zur Leistungsbeurteilung der MA ist (die arbeiten ja eher weniger auf dem Hof), gibt es keine besonders Schutzbedürftigen Betroffenen. Zudem gibt es meines Wissens eine feste Löschroutine bei Björn, die Aufnahmen werden regelmäßig überschrieben.
Bei solchen Voraussetzungen sehen auch Datenschützer keine Probleme, wenn keine exakte Speicherdauer angegeben ist. Auch, wenn es natürlich empfohlen wird, um für mehr Transparenz zu sorgen.
Ich schreibe gerade am Handy, kann daher nur schwer Quellen einbinden. Da du dich aber selber schon eingelesen hast, sollte es kein Problem für dich sein, meine Angaben zu prüfen.
Nobody am :
Niels am :
Du filmst ja sowohl deinen Hof, als auch ausdrücklich den Bereich der Moschee.
unregistrierter User am :
alx am :
Björn Harste am :